Täterherkunft wird mehrfach genannt
Zeitung zieht falsche Schlüsse aus dem Urteil gegen Jugendlichen
Gedruckt und online veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Beitrag unter der Überschrift „Afghane vergewaltigt 11-Jährige - keine Haft!“ Im Beitrag wird berichtet, ein 16-Jähriger habe eine 11-Jährige vergewaltigt. Wörtliche Passage: „Das Urteil: Gerade einmal ein Jahr Haft – auf Bewährung!“ Im weiteren Verlauf des Artikels wird die Nationalität des Täters mehrfach genannt. Er sei als unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland gekommen. Ein Strafverteidiger kommt zu Wort. Er betont, dass ein mildes Urteil wie dieses in der Altersstruktur nicht ungewöhnlich sei. Ein Vertreter der Polizeigewerkschaft erläutert, dass bei jugendlichen Straftätern der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehe. Ein Leser der Zeitung stellt fest, die Schlagzeile erschüttere beim durchschnittlich verständigen Leser das Vertrauen in die unabhängige Justiz und das Jugendstrafrecht. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde in allen Punkten zurück. Der Pressekodex verbiete nicht generell jegliche Erwähnung von Nationalitäten. Ausnahmen würden durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt. Dieses sieht die Rechtsvertretung im vorliegenden Fall als gegeben an. Das Vorliegen einer besonders schweren Straftat spreche für ein begründetes öffentliches Interesse. In dem beanstandeten Artikel sei es im Übrigen auch nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung gekommen. Im Beitrag werde an keiner Stelle in verallgemeinernder Form von der Person des Verdächtigen auf die Afghanen im Allgemeinen Bezug genommen.