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Autor war selbst am Ort des Geschehens

Verwirrter Mann blockiert den Verkehr auf einer Hauptstraße

Ein Mann bedrängt zunächst Passanten, blockiert später mit einem Fahrrad mit Anhänger den Verkehr auf der Hauptstraße und platziert in einer Parallelstraße größere Felsbrocken auf der Fahrbahn. Später stellt er sich mit dem Rad den eintreffenden Rettungskräften direkt vor einer Kinderklinik in den Weg. Über diese Vorkommnisse berichtet eine Großstadtzeitung unter der Überschrift „Felsbrocken auf der Straße – Verwirrter Mann legt Verkehr lahm – Notarzt ausgebremst“. Ein Vertreter des zuständigen Polizeipräsidiums ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Der von der Zeitung dargestellte Sachverhalt sei der Polizei nicht bekannt. Es sei keine Strafanzeige erstattet worden. Die Besatzung des Rettungswagens bewerte den Artikel als deutlich übertrieben. Es habe keine massive Bedrohung gegeben. Der Beschwerdeführer vermisst eine Rückfrage des Autors bei der Polizei. Er hätte auf diesem Weg korrekte Informationen erhalten. Der Polizeivertreter sieht auch den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Der Mann sei vorverurteilt worden. Es entstehe der Eindruck, dass es dem Journalisten eher um Sensations- und Effekthascherei und nicht um eine seriöse Berichterstattung gegangen sei. Der nicht mit einem bundeseinheitlich gültigen Presseausweis ausgestattete Journalist gefährde mit seinem zweifelhaften Material die Glaubwürdigkeit und das Ansehen der Presse. Die Beschwerde wurde - beschränkt auf die Ziffer 2 - zugelassen. Der Autor des Beitrags teilt mit, dass er selbst vor Ort gewesen sei, als der Mann seine Aktionen auf der Straße gestartet habe. Er habe mit den Polizeibeamten am Ort des Geschehens gesprochen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass der Mann polizeibekannt und eine Strafverfolgung wegen psychiatrischer Vorerkrankungen fraglich sei. Die Redaktion berichtet, dass sich die örtliche Polizei wegen des Artikels und der vermeintlich „deutlich übertriebenen“ Darstellung bislang nicht gemeldet habe.