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Eichenprozessionsspinner am Werk

Bruder einer Geschädigten schreibt Bericht in der Regionalzeitung

Der Eichenprozessionsspinner ist Thema in einer Regionalzeitung. Sie berichtet online über den Befall von Bäumen. Die Besitzerin eines Reitstalls wird zitiert. Sie beklagt, dass schon einige ihrer Pferde durch den Kontakt mit den Raupen schwere Verletzungen erlitten hätten. Sie habe sich hilfesuchend an die Stadt gewandt. Dort sei ihr empfohlen worden, die Raupen selbst von den Bäumen zu entfernen. Dies sei jedoch teuer, so die Frau im Gespräch mit der Zeitung. Sie fühle sich von der Stadt allein gelassen. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er teilt mit, dass der Bruder der Reitstallbesitzerin den Artikel geschrieben habe. Die Zeitung habe damit gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Mit dem Artikel sei die Absicht verbunden, Druck auf die Stadt auszuüben. Der Redaktionsleiter nimmt Stellung. Der Beschwerdeführer behaupte, die Zeitung versuche mit dem Artikel, eine „Leistung aus der Stadt (…) heraus zu pressen. Einziger Beleg für diese Behauptung sei die Tatsache, dass der Autor des Berichts ein Bruder der Reitstall-Eignerin sei. Das Verhältnis zwischen dem Autor und der Eignerin spiele für den Artikel allerdings nur insofern eine Rolle, als die Redaktion dadurch Kenntnis von den Schäden erhalten habe. Die Entscheidung, darüber zu berichten, habe nicht der Autor, sondern die Redaktion getroffen. Nach eingehender Diskussion habe man in der Redaktion entschieden, dass der Bruder der Reitstallbesitzerin den Artikel schreiben könne, weil er nicht angestellt, sondern ein freier Mitarbeiter sei. Abschließend bekräftigt der Redaktionsleiter, dass die Redaktion zwar die Ansicht der Eignerin des Pferdehofes veröffentlicht habe, sie sich aber nicht zu eigen gemacht habe.