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Attacke erfolgte vor dem Trauermarsch

Bei Leserbriefen sind publizistische Grundsätze zu beachten

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online und gedruckt einen Leserbrief, der sich mit der AfD befasst. Ein Leser kritisiert diese Passage: „Rassenwahn und manischer Judenhass zeigten sich etwa in Chemnitz, wo der Trauermarsch, angeführt von Höcke und Kalbitz, unter anderem mit der Schändung eines jüdischen Lokales seinen Ausklang fand.“ Diese Behauptung – so der Beschwerdeführer – sei unzulässig, denn die von der AfD angemeldete Demonstration („Trauermarsch“) habe am 1. September 2018 stattgefunden, während der Angriff auf das jüdische Restaurant mehrere Tage vorher erfolgte. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Dem Leserbriefschreiber sei es darum gegangen, die politischen Entwicklungen durch den Einfluss der AfD im Großen und Ganzen darzustellen. Zudem sei bei der Veröffentlichung von Leserbriefen der Prüfungs- und Haftungsmaßstab ohnehin eingeschränkt. Zwar gelte nach dem BGH insbesondere auch der Pressekodex. Den Inhalt von Leserbriefen müssten Redaktionen jedoch erst dann näher prüfen, wenn es um schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen gehe. Die in diesem Fall beanstandete Passage verletze aber keine Persönlichkeitsrechte.