Ein Zitier-Verbot hat nicht bestanden
Die Autorin eines kritisierten Berichts hat alles richtig gemacht
Eine Lokalzeitung berichtet über die Anwohner eines Baugebietes, die wegen massiv erhöhter Erschließungskosten klagen. Im Bericht steht diese Passage: „Im Fall von …. (die Zeitung nennt den Namen) waren es rund 50.000 D-Mark. Nun musste er noch einmal rund 6500 Euro hinblättern. Er gehört trotzdem nicht zu den 13 der veranlagten 38 Anlieger, die Klage eingereicht haben. Seine Anwälte hielten das für aussichtlos. ´Ich habe das Ganze abgehakt. Mich würde nur noch interessieren, ob die Stadt auch die damals Verantwortlichen zur Verantwortung zieht´, sagt (..). Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Artikel namentlich benannte und zitierte Anwohner. Dieser sieht in dem Artikel einen groben Verstoß gegen das journalistische Ethos. Er habe während eines Telefonats die Autorin mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht zitiert werden dürfe. Dagegen sei mit der Namensnennung massiv verstoßen worden. Zudem sei ihm ein Zitat in den Mund gelegt worden, dass er in dieser Form nicht gesagt habe. Er habe der Autorin gesagt, dass sie sich an die Kläger wenden solle, wenn sie nähere Informationen haben wolle. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Beschwerdeführer habe als Sprecher und Verbindungsmann der Anlieger zur Redaktion agiert. Mehrfach habe er an Berichterstattungen mitgewirkt. Er sei also den Umgang mit der Presse gewöhnt. Er sei als Wortführer der 38 Anlieger in der medialen Öffentlichkeit aufgetreten. Im Gespräch mit der Redaktion habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass er nicht zitiert werden dürfe. Im Gegenteil: Er habe ausführlich seine Beweggründe geschildert, von einer Klage Abstand zu nehmen. Das gehe aus dem Rechercheprotokoll der Kollegin eindeutig hervor.