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Eine „unglückliche“ Berichterstattung

Nach 18 Jahren berichtet eine Zeitung erneut über Bürgerjubiläum

In einer der Bezirksausgaben einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Berg hat die 8000 im Blick“. Es geht darum, dass die Gemeinde hofft, in diesem Jahr den 8.000sten Bürger begrüßen zu dürfen. Dies nimmt die Redaktion zum Anlass, noch einmal ausführlich über die 7.5000ste Bürgerin zu berichten, die im Jahr 2003 begrüßt worden war. Das war damals ein neugeborenes Baby. Die Namen der Eltern und des Kindes werden genannt, ebenso wie dessen Geburtsdatum und -gewicht. Zum Beitrag gestellt ist ein großes Foto. Es zeigt, wie damals der Bürgermeister die Eltern und das Neugeborene begrüßte. Die Mutter der Kleinen ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie kritisiert, dass die Zeitung ein großes Foto ihres inzwischen verstorbenen Mannes, von ihr selbst und ihrer Tochter veröffentliche. Die Redaktion nenne auch das Geburtsdatum und -gewicht ihrer heute 18jährigen Tochter. Damals habe sie ihre Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Jetzt sei das Bild wieder abgedruckt worden, ohne dass man sie gefragt habe. Wegen des Todes des Vaters und der genannten persönlichen Daten hätten sie jetzt ihre Zustimmung nicht noch einmal gegeben. Nach der Veröffentlichung hätte ein Redakteur der Bezirksausgabe bei ihr angerufen. Er habe sich für die erneute und ungenehmigte Veröffentlichung mit einem Blumenstrauß entschuldigen wollen. Dies habe sie abgelehnt und stattdessen ein Gespräch mit der Chefredakteurin gefordert. Darauf sei diese nicht eingegangen. Die Chefredakteurin nimmt zu der Beschwerde Stellung. Sie sieht im Verhalten der Redaktion keinen Kodexverstoß. Dabei werde nicht verkannt, dass die Berichterstattung unglücklich gewesen sei. Sie sei von der Beschwerdeführerin zu Recht als deplatziert empfunden worden. Die Chefredakteurin beruft sich auf Ziffer 8 des Kodex. Danach kann das Verhalten einer Person in der Presse erörtert werden, wenn es von öffentlichem Interesse sei. Das sei hier gegeben. Die Chefredakteurin bringt ihr Bedauern zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter durch die Veröffentlichung mit dem Verlust ihres Ehemanns bzw. Vaters erneute konfrontiert werde. Das sei selbstverständlich nicht beabsichtigt gewesen. Eine Verletzung des Kodex liege aber dennoch nicht vor.