Zeitung bezeichnet Mann als „Sex-Schwein“
Chefredakteur teilt mit dem Beschwerdeführer dessen Standpunkt
Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Überfall auf Kinder. Überschrift: „Sex-Überfall in Jugendherberge“. Ein Mann sei in eine Jugendherberge eingedrungen und habe dort zunächst sexuelle Handlungen an sich selbst vorgenommen. Dann habe er versucht, sich einem Mädchen zu nähern. Ein anderes habe er unsittlich berührt. Die Zeitung bezeichnet den Mann im Text als „Sex-Schwein“. Ein Leser kritisiert diese Bezeichnung. Damit verstoße die Redaktion gegen presseethische Grundsätze. Der Chefredakteur der Zeitung teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Formulierung unangemessen ist. Noch am gleichen Tag, an dem der fragliche Beitrag erschienen ist, habe die Redaktion über den Fall diskutiert. Ergebnis: Das sonst übliche Vier-Augen-Prinzip (Gegenlesen von Beiträgen) sei an jenem Produktionstag nicht angewandt worden. Der Fehler sei sehr schnell entdeckt und sofort korrigiert worden. Freundlicherweise habe der Beschwerdeführer seiner Beschwerde auch den korrigierten Online-Text beigefügt. Er – der Chefredakteur – habe das Schreiben des Presserats zum Anlass genommen, die betroffenen Redakteure erneut auf ihre journalistische Sorgfaltspflicht und eine angemessene Wortwahl hinzuweisen.