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Zeitung nennt Namen eines Mordopfers

Polizei fand in der elterlichen Wohnung ein verstecktes Waffenlager

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag über einen Prozess, in dem es um den Mord an einem Büchsenmacher geht. Dessen Verhaltensauffälligkeiten spielen im Verfahren eine Rolle. Die Zeitung nennt das Opfer mit vollem Namen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein vergleichbares Beschwerdeverfahren, in dem der Presserat entschieden habe, dass die Nennung des vollen Namens eines Opfers gegen Ziffer 8 des Kodex verstößt. Darauf habe er die Redaktion auf ihrer Facebook-Seite aufmerksam gemacht, ohne dass diese reagiert habe. Die Zeitung verbreite den vollständigen Namen des Opfers weiterhin. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung, der die Namensnennung für gerechtfertigt hält. Das Opfer sei selbst kriminell gewesen, und zwar in einer Weise, die in ihrer Dimension außergewöhnlich gewesen sei und bundesweit für Aufsehen gesorgt habe. So seien in der elterlichen Wohnung hinter Doppelwänden mehrere Maschinengewehre und -pistolen, darunter eine Uzi, sowie Revolver, Pistolen, Bauteile wie Läufe und Verschlüsse, und jede Menge Munition gefunden worden. Zwar seien die meisten Kriegswaffen aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg nicht scharf, ebenso einige Sturmgewehre neueren Datums. Es habe aber auch einsatzbereite Waffen gegeben.