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Acht Millionen Euro für einen Mord

Junge Leute unter schwerem Vorwurf vor einem amerikanischen Gericht

„Teenager ermorden ´beste Freundin´“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Mord an einer 19-Jährigen. Gemeinsam mit einem Freund habe Denali Brehmer (18) aus Anchorage (US-Bundesstaat Alaska) die frühere Mitschülerin Cynthia Hoffmann (19) in einen Hinterhalt gelockt, mit Klebeband gefesselt und in den Kopf geschossen. Die Teenager – so die Zeitung – seien davon ausgegangen, dass sie umgerechnet acht Millionen Euro für den kaltblütigen Mord kassieren, bezahlt von einer ominösen Bekanntschaft aus dem Internet. Der Auftraggeber und der mutmaßliche Komplize werden mit Klarnamen und Alter genannt und mit unverpixelten Bildern gezeigt. Die Bildunterschrift zum mutmaßlichen Komplizen lautet: „Kayden McIntosh (16) soll geschossen haben.“ Über das Opfer heißt es unter anderem, es sei geistig zurückgeblieben gewesen und habe etwa die Reife einer Zwölfjährigen gehabt. Zum Artikel gestellt ist ein Porträtfoto des Opfers mit der Bildunterschrift „Cynthia Hoffmann (19) litt unter einer Lernschwäche, war geistig zurückgeblieben.“ Als Quelle des Fotos wird Facebook angegeben. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel mehrere Gründe für seine Beschwerde beim Presserat. Die Zeitung stelle den Tathergang als Fakt dar, während die Angaben von der Anklagevertretung im noch laufenden Prozess stammten. Die Redaktion zitiere am Ende des Artikels den Vater der Ermordeten. Dieser kündige an, nicht eher zu ruhen, bis er die Beschuldigten zur Hölle geschickt habe. Da es in Alaska keine Todesstrafe gebe, sehe er – der Beschwerdeführer – dies als Ankündigung der Selbstjustiz. Das könne die Redaktion nicht unkritisch veröffentlichen. Ein weiterer Punkt: Der als Todesschütze beschuldigte Junge sei minderjährig. Dennoch zeige die Redaktion ein unverpixeltes Foto von ihm und nenne dessen Klarnamen. Auch das Opfer werde mit Klarnamen und Foto dargestellt. Die Zeitung verschweige die im verlinkten Artikel stehenden Hinweise auf den kinderpornografischen Hintergrund des Auftraggebers, was eine Veröffentlichung der Opferdaten besonders kritisch mache. Schließlich wirft der Beschwerdeführer der Redaktion vor, Richtlinie 13.1 (Unschuldsvermutung) verletzt zu haben. Der minderjährige mutmaßliche Täter plädiere im noch laufenden Gerichtsverfahren auf nicht schuldig. Damit sei der Fall juristisch noch nicht abgeschlossen. Somit gelte auch in diesem Stadium die Unschuldsvermutung. Im Hinblick auf das Opfer sieht der Beschwerdeführer vor allem Richtlinie 8.2 (Opferschutz) massiv verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Redaktion an der grundsätzlichen presseethischen Position festhalte, wonach die Öffentlichkeit bei spektakulären Geschehnissen und schwersten Kapitaldelikten ein Interesse daran habe, auch personalisierend mit Fotos und persönlichen Daten informiert zu werden. Die einzelnen Vorwürfe weist der Chefredakteur als unbegründet zurück.