Der Redakteur hat sich korrekt verhalten
Wagen einer Frau wird von Lastwagen in einen Teich abgedrängt
Eine Frau teilt mit, dass sie einen Autounfall gehabt hat und kurz danach – noch im Auto sitzend – von einem Mitarbeiter der örtlichen Zeitung fotografiert worden sei. Sie habe ihn gebeten, das Fotografieren zu unterlassen. Die Antwort: Er sei von der Zeitung und müsse solche Bilder machen. Am Tag nach dem Unfall erscheint in der Zeitung ein Artikel mit der Überschrift „Pick-up fährt in Teich – Fahrerin leicht verletzt“. Der Unfallwagen wird im Bild gezeigt. Das Bild entstand, nachdem die Fahrerin das Auto verlassen hatte. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Frau, die den Unfall hatte. Sie kritisiert eine Verletzung der Recherchegrundsätze, ihres Persönlichkeitsschutzes sowie ihrer Menschenwürde (Kodexziffern 1, 4 und 8). Die Frau sieht auch Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt, da der Autor des Artikels nicht mitteilt, dass sie von einem Lkw abgedrängt worden sei. Der Redakteur, der den Bericht geschrieben hat, teilt mit, dass er beim Fotografieren penibel darauf geachtet habe, dass das Unfallopfer auf dem Foto nicht zu erkennen war. Dies habe er der Beschwerdeführerin, die weniger verletzt als vielmehr stocksauer gewirkt habe, ruhig und sachlich erklärt. Er habe Bilder von dem Wagen gemacht, als die Beschwerdeführerin noch darin saß, weil er die Situation dokumentieren wollte. Als er festgestellt habe, dass er den Wagen im Teich doch noch ohne das Unfallopfer abbilden konnte, habe er alle zuvor angefertigten Fotos gelöscht und die Polizei gebeten, dies zu kontrollieren. Dem anwesenden Notarzt habe er dies mitgeteilt und ihn gebeten, er möge es seiner Patientin ausrichten. Der Verleger der Zeitung, der einen Brief der Beschwerdeführerin ähnlich dem bekommen hat, den sie an den Presserat geschrieben hat, reagiert mit dem Hinweis, dass er in der Vorgehensweise des Redakteurs keinen Fehler sehe.