Schuppen brennt – Hausnummer genannt
Ein Zeitungsbericht verletzt das Persönlichkeitsrecht des Besitzers
Ein kleiner Schuppen brennt. Die Lokalzeitung berichtet darüber gedruckt und online an zwei Tagen. Sie nennt die Adresse. Der Schuppen liege am „Pappelweg 6“. Der Besitzer des Schuppens sieht durch die Nennung der Adresse seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf zurück. Durch die Nennung der Adresse werde den Lesern nicht mehr mitgeteilt, als sich jedem Spaziergänger erschließe, der den Pappelweg entlang gehe. Die Rechtsprechung verneine eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung eines Anwesens nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter klar zu Tage trete. Die Nennung von Straße und Hausnummer lasse sich auch nicht unmittelbar mit dem Namen des Beschwerdeführers in Verbindung bringen. Die Rechtsvertretung schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, dass mit der Berichterstattung keine Aussage verbunden gewesen sei, die den Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte. Der Fokus der Berichte liege auf der Berichterstattung über das Feuer und den Ort des Geschehens.