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Verbraucherzentrale missverständlich zitiert

Zusammenfassung gibt nicht den vollen Inhalt der Aussage wieder

Eine Regionalzeitung berichtet online über das Vorhaben eines Energiekonzerns, die Gläubiger eines insolventen Windkraftentwicklers davon zu überzeugen, einem sogenannten „Investoren-Insolvenzplan“ zuzustimmen. In diesem Rahmen würde das Unternehmen an den Energieversorger verkauft, und die Gläubiger erhielten aus dem Verkaufserlös eine anteilige Rückzahlung ihrer Forderungen. Alternativ dazu könnten die Gläubiger im Rahmen eines „Genossenschaftsinsolvenzplans“ für die Umwandlung in eine Genossenschaft optieren. Nach Auffassung des Autors erscheint die Übernahme der Anteile durch den Energieversoger zukunftsträchtiger. Im Text heißt es dazu: „Die Zahlen überzeugen den Kopf, entsprechend rät die Verbraucherzentrale Schleswig-.Holstein denn auch, Anleger sollten gegen die Genossenschaftslösung stimmen. Und die Stiftung Warentest warnt, ein Totalverlust sei nicht auszuschließen. Auch das Kartellamt hat den Erwerb durch … (den Energieversorger) bereits zugestimmt. Ein Leser der Zeitung vertritt die Ansicht, dass die Redaktion gegen den Pressekodex verstoßen hat. Die Aussage „…entsprechend rät die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein denn auch, Anleger sollten gegen die Genossenschaftslösung stimmen“ sei ein besonders grober Verstoß. Der Beschwerdeführer zitiert die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, die keineswegs eine eindeutige Empfehlung gegen das Genossenschaftsmodell abgegeben habe. Der Inhalt des Artikels könne als Anzeige für den Energieversorger missverstanden werden. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet in seiner Stellungnahme, viele Menschen im Verbreitungsgebiet der Zeitung hätten teilweise ihre gesamten Ersparnisse in Genussscheine des Windkraftentwicklers gesteckt und hohe Verluste erlitten. Der Autor des Beitrages habe vor allem die bereits in hohem Maße geschädigten, sicherheitsbewussten Anleger im Blick gehabt, als er in Auszügen über die Einschätzungen der Verbraucherzentrale geschrieben habe. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer Leiter Personal und Recht des Windkraftentwicklers sei. Er verfolge daher ein persönliches und kein journalistisches Ziel.