Kleinen Sohn missbraucht: Bewährung
Boulevardzeitung wirft der Justiz einen „besorgniserregenden Trend“ vor
Ein Gymnasiallehrer hat seinen zweijährigen Sohn sexuell missbraucht. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Prozess und die Berufungsverhandlung unter der Überschrift „Unfassbar“. Der Mann wird als „Holger P (37)“ bezeichnet und mit einem unverfremdeten Foto gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der identifizierenden Darstellung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Mannes. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, dass die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Täters und dem berechtigten öffentlichen Interesse an der Berichterstattung zwangsläufig zugunsten der Öffentlichkeit ausfalle. Der Täter habe gestanden, der Tatverdacht sei erwiesen und das Strafverfahren sei völlig abgeschlossen. Er sei in zwei Instanzen verurteilt worden, seinen damals zweijährigen Sohn sexuell missbraucht und zahllose Missbrauchs-Dateien besessen zu haben. Das Landgericht habe die Strafe exakt auf die maximale Länge einer Freiheitsstrafe verkürzt, die überhaupt noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Dies habe die Redaktion zum Anlass genommen, über den besorgniserregenden Trend zu berichten, dass Kindesmissbrauch durch die Justiz regelmäßig besonders milde bestraft werde. Gleich zwei Punkte aus Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung) seien im vorliegenden Fall erfüllt. So liege eine außergewöhnlich schwere bzw. in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vor. Zudem bestehe ein Zusammenhang bzw. Widerspruch zwischen der gesellschaftlichen Rolle des Mannes als Gymnasiallehrer und seiner Funktion. Er habe einfachen Zugang zu Kindern und auch eine besondere Schutzpflicht gegenüber diesen gehabt.