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Journalisten-Anfrage nicht zu beanstanden

Amtsrichter steht unter dem Vorwurf der Rechtsbeugung

Ein Journalist einer Internetzeitung fragt bei der Staatsanwaltschaft an wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung durch einen Richter am Amtsgericht. Darin wird auch ein Verfahren der Beschwerdeführerin angeführt. Der Redakteur bittet um die Beantwortung folgender Fragen: War bzw. ist bei der Staatsanwaltschaft bereits ein Ermittlungsverfahren gegen den Richter wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung nach § 339 StGB im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Transsexuellen-Gesetz anhängig? Sieht sich die Staatsanwaltschaft aufgrund von Schilderungen einer genannten Betroffenen sowie des von ihm geschilderten Sachverhalts in der Lage, einen Prüfvorgang oder ein Ermittlungsverfahren gegen den Richter einzuleiten? Falls nein, aufgrund welcher Umstände erkennt die Staatsanwaltschaft hier keine Anhaltspunkte, die die Einleitung eines Prüfvorgangs von Amts wegen verlangen? Die Beschwerdeführerin ist Betroffene in diesem Fall. Es gehe hier um eine als Presseanfrage formulierte Strafanzeige. Der Autor habe ohne Not gegenüber Ermittlungsbehörden einerseits private und andererseits absolut vertrauliche Informationen und sie selbst als Quelle preisgegeben. Nach seiner Anzeige sei die Staatsanwaltschaft zu einer Prüfung/Ermittlung verpflichtet. Dadurch werde auch der Richter ihres Verfahrens davon erfahren. Die Beschwerdeführerin teilt mit, der Journalist habe vor einem Jahr über ihren Fall berichtet. Unter der Zusicherung absoluter Vertraulichkeit habe sie ihm Prozessunterlagen zur Verfügung gestellt. Es sei abgesprochen gewesen, dass er nichts ohne ihre Zustimmung unternehmen werde. Der Verleger der Internetzeitung trägt vor, der Berichterstattung sei „eine umfangreiche Selbstöffnung“ der Beschwerdeführerin vorausgegangen. Nachdem der zuständige Richter geltendes Recht zu ihrem Nachteil fehlerhaft angewandt habe, habe sich die Beschwerdeführerin in einem offenen Brief an die Öffentlichkeit gewandt. Als langjähriger TV-Journalistin seien ihr die Wirkungen von Medienkampagnen hinreichend bekannt.