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Ein schwerer Interessenkonflikt

Autor schreibt für Wohnungsbaugesellschaft und zugleich für die Zeitung

Eine Wohnungsbaugenossenschaft (WGH) investiert in einer Stadt im Verbreitungsgebiet einer Regionalzeitung. Diese berichtet online, dass das Unternehmen, das sich als „Grüne Genossenschaft“ bezeichne, weiter kräftig in Energieeffizienz und Wohnwertsteigerung investiere. Im Bericht werden die Aktivitäten der Genossenschaft im Einzelnen beschrieben. Zitat: „Auch die Nutzer der Wohnungen (…) können sich auf Personenaufzüge freuen.“ Eine Leserin der Zeitung wirft der Redaktion vor, der Artikel informiere die Öffentlichkeit nicht richtig und sei nicht sorgfältig recherchiert. Der Journalist, der den Beitrag geschrieben habe, sei überdies Autor der Kundenzeitschrift der Genossenschaft. Der Artikel bilde nur die Position der Genossenschaft ab. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die geschilderten Wohnungen schlechter als vor den Investitionen seien. Ob nunmehr mehr Energie als vorher gespart werde, sei offen. Der Autor berichte über die Investitionstätigkeit der WGH, verschweige aber, dass Bewohner aus ihren Wohnungen herausgedrängt worden seien. Der Autor – so ergänzt der Presserat – ist im Impressum der Mitgliederzeitung der Genossenschaft unter „Redaktion“ aufgeführt. Der verantwortliche Redakteur der Regionalzeitung nimmt Stellung und teilt mit, der Autor des beanstandeten Artikels sei nicht Redakteur des WGH-Kundenmagazins, sondern erhalte als freier Journalist hin und wieder Aufträge des Blattes.