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Vermutung als Tatsache dargestellt

Minderjährige ist für größeren Personenkreis eindeutig identifizierbar

„Schülerin sprengt Feuerwehrmann in die Luft“- unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Boulevardzeitung online einen Bericht über eine Gasexplosion in einem Wohnhaus. Dabei sei ein Feuerwehrmann ums Leben gekommen. Unter Tatverdacht stehe eine 17-jährige Schülerin, die in dem Haus wohne. Sie soll im Keller eine brennende Kerze und eine geöffnete Gasflasche aufgestellt haben. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Überschrift, in der eine Vermutung als Tatsache hingestellt werde. Zudem werde das minderjährige Mädchen durch Angaben wie Vorname, Alter und Bild von dem Wohnhaus sowie durch die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos identifizierbar. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf einer Vorverurteilung zurück und verweist auf die Dachzeile der Überschrift. Sie laute: „DNA-Spuren an Gasflasche – Staatsanwalt ist sicher“. Dadurch werde dem Leser sofort klar, dass die Schülerin nach Auffassung der Staatsanwaltschaft für die Explosion verantwortlich sei und es noch keine Verurteilung gegeben habe. Spätestens nach dem Lesen der Passage „Münster – es war eine heimtückische Tat – und eine Schülerin ist die Verdächtige“ werde vollends offensichtlich, dass eine Verdachtsberichterstattung vorliege, deren Grenze im gesamten Artikel penibel eingehalten worden sei. Auch der Persönlichkeitsschutz der Verdächtigen sei nicht verletzt worden, so die Rechtsvertretung weiter. Das Foto des Mädchens sei mit einem großen schwarzen Balken verfremdet worden. Sein Persönlichkeitsschutz sei durch die Anonymisierung der übrigen Angaben gewahrt.