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Zeitung berichtet über Korruptionsverdacht

Berichterstattung verstößt nicht gegen presseethische Grundsätze

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Verbandschef unter Korruptionsverdacht“ über einen an das Landesinnenministerium gerichteten Brief. Es geht um den Chef einer Firma, die als Subunternehmen auf Baustellen eines Wasserzweckverbandes gearbeitet habe. Diesem Verband steht der Firmenchef ebenfalls vor. Von Untreue und Korruption zu Lasten des Zweckverbandes sei in dem Brief die Rede, der der Redaktion vorliege. Eine Antwort habe der Absender noch nicht erhalten. Der Firmenchef, so der Briefschreiber, sei „unmittelbar in die Auftragsvergabe des Zweckverbandes involviert“. Er schlussfolgere daraus „erheblichen Untreue- und Korruptionsverdacht zu Lasten des Zweckverbandes und zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil“. Der Betroffene kommt in der Zeitung mit einer Stellungnahme zu Wort. Die Redaktion kommentiert den Fall unter der Überschrift „Noch ohne Ergebnis“. Später berichtet die Zeitung, dass das Landesverwaltungsamt den Korruptionsverdacht prüfe. Dort liege inzwischen der Brief, der Auslöser des Korruptionsverdachts gewesen sei. Eine Sprecherin des Amtes wird mit den Worten zitiert, dass der Wasserzweckverband um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten worden sei. Der im Text genannte Verbandschef und Beschwerdeführer in diesem Fall berichtet, er sei von der Leiterin der Lokalredaktion am Vormittag per E-Mail um eine Stellungnahme bis 14 Uhr gebeten worden. Er solle sich zu dem Vorwurf äußern, er habe als Firmeninhaber und Auftragsnehmer des Zweckverbandes bei der Vergabe von Aufträgen mittelbar Vorteile in Anspruch genommen. Eigene Recherchen der Lokalchefin seien ihm – dem Beschwerdeführer - nicht bekannt. Die Überschriften zu den erwähnten Beiträgen seien falsch. Er stehe als Verbandschef in keiner Weise unter Korruptionsverdacht. Somit könne auch keine Behörde damit befasst sein, einen Korruptionsverdacht gegen ihn zu überprüfen. Bisher seien nicht einmal Tatsachen vorgetragen und auch nicht von der Zeitung recherchiert worden, die einen Anfangsverdacht auf Korruption, Untreue oder ähnliches rechtfertigten. Es sei unfair, dass die Redaktion den ihr vorliegenden Brief ihm nicht zur Kenntnis gebe. Unfair sei es auch, ihm zur Stellungnahme eine Frist von gerade einmal viereinhalb Stunden einzuräumen. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einer falschen Behauptung des Beschwerdeführers, wenn dieser kritisiere, dass der Inhalt der Beiträge von den jeweiligen Überschriften nicht gedeckt sei. Das Landesinnenministerium habe eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erhalten und ihren Eingang bestätigt. Dem Beschwerdeführer habe die Lokalredaktion Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese sei umfangreicher ausgefallen als die Schilderung der Vorwürfe. Auch weitere Vorhaltungen des Beschwerdeführers seien nicht richtig. Die Zeitung habe korrekt berichtet, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeige vom Innenministerium an das zuständige Landesverwaltungsamt weitergeleitet worden sei. Korrekt sei auch darüber berichtet worden, dass diese Behörde nunmehr die Vorwürfe prüfe. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass nun auch die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ermittle.