„Abgeordneter vertritt Privat-Interessen“
Zeitung veröffentlicht Privatadresse und zeigt Wohnhaus im Bild
„Ober-Linker nervt Landtag mit seinem Privat-Problem“ titelt eine Boulevardzeitung gedruckt und online. Es geht um eine parlamentarische Anfrage in einem Landtag. Darin fragt ein Abgeordneter der Linkspartei, ob die Polizei in einer großen Stadt des Landes das verkehrsordnungswidrige Befahren einer Straße durch Nichtanlieger weiterhin dulden oder dagegen vorgehen werde. Im Artikel wird die komplette Wohnadresse des Abgeordneten genannt. Er wohnt in der Straße, von der in der Anfrage die Rede ist. Die Redaktion veröffentlicht ein Bild des Wohnhauses des Abgeordneten. Der Volksvertreter – so die Zeitung weiter – habe im vergangenen Jahr innerhalb von 235 Tagen 191 kleine Anfragen gestellt. Dies sei ein Rekord. Der Autor des Beitrages zitiert den Abgeordneten mit einer Äußerung gegenüber der Zeitung. Danach hätten sich Anwohner über die Zustände in der Straße beschwert. Es habe dort viele Unfälle und Beschädigungen gegeben. Drei Leser der Zeitung sind in diesem Fall Beschwerdeführer. Sie kritisieren vor allem die Nennung der genauen Wohnadresse und den Abdruck des Wohnhaus-Fotos. Dies verstoße gegen den Pressekodex. Auch Personen des öffentlichen Lebens – in diesem Fall ein Landtagsabgeordneter – müssen die Veröffentlichung ihrer Wohn-Adresse in Wort und Bild nicht hinnehmen. Die Zeitung habe die Privatsphäre des Mannes verletzt. Zwei der Beschwerdeführer merken an, dass es schon asylfeindliche Proteste und Drohungen vor den Privathäusern von Politikern gegeben habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt fest, die Nennung der Privatsphäre des Abgeordneten sei für das Verständnis des Vorgangs unerlässlich gewesen. Es sei eindeutig, dass der Landespolitiker im Landtag private Interessen verfolgt habe. Mit einer kleinen Anfrage habe er die Angelegenheit zum Thema in der Öffentlichkeit gemacht. Es liege ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Dahinter müssten die schutzwürdigen Interessen des Politikers zurücktreten. Der Öffentlichkeit sei die genaue Wohnadresse spätestens nach der Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt. Unabhängig davon habe die Redaktion noch am Tag der Veröffentlichung das Bild des Wohnhauses aus dem Internet-Angebot entfernt. Der Pressesprecher des Abgeordneten hatte darum gebeten.