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Abdruck von Anschlagsfoto ist noch akzeptabel

Grenze zur unangemessenen Darstellung nicht überschritten

Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Anschlag am Flughafen Istanbul – viele Tote und Verletzte“. Es geht um die schrecklichen Folgen eines Selbstmordanschlages. Zum Beitrag gestellt ist eine Fotostrecke, die aus 12 Bildern besteht. Eines der Fotos zeigt mehrere Leichen, die zwischen den Trümmern der zerstörten Gebäude liegen. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass auf diesem Foto mehrere Tote zu erkennen seien. Er sieht Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins nimmt Stellung. Ziffer 11 gebiete, auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid zu verzichten. Davon könne in diesem Fall nicht die Rede sein. Denkbar wäre ein Verstoß gegen Ziffer 11 des Kodex bei erkennbaren Darstellungen von verstümmelten Opfern, im Blut liegend, von Attentätern geschändet. Das Nachrichtenmagazin verzichte grundsätzlich auf die Veröffentlichung von Fotos mit solchen Motiven.