Falsche Bezeichnung für eine Allgemeinärztin
Gesetz: Schwangerschaftsunterbrechungen „durch einen Arzt“
Die Meinung der seinerzeitigen saarländischen Ministerpräsidentin Annegret Kramp-Karrenbauer zum Thema Werbeverbot für Abtreibungen ist Gegenstand in der Online-Berichterstattung einer Boulevardzeitung. Im Zusammenhang damit wird in einer Bildunterschrift die Allgemeinärztin Dr. Kristina Hänel als „Gynäkologin“ bezeichnet. Das kritisiert ein Leser der Zeitung. Er sieht die Nennung als Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Chefredaktion stellt fest, Frau Hänel sei Fachärztin für Allgemeinmedizin. In ihrer Praxis könnten Patientinnen aber nun einmal auch gynäkologische Behandlungen in Anspruch nehmen, also auch Abteibungen vornehmen lassen. Und das völlig legal, denn Abtreibungen müssten laut Gesetz „von einem Arzt“ vorgenommen werden. Der marginale und in diesem Zusammenhang lediglich formale Unterschied zwischen einer zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen berechtigten (Frauen-)“Ärztin und einer „Gynäkologin bzw. Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe könne unmöglich in einer kurzen Bildunterschrift zum Ausdruck gebracht werden.