Aufenthaltsort unter besonderem Schutz
Verlinkung zu früherem Bericht hätte unterbleiben müssen
Unter der Überschrift „Spezialeinheit sprengt Haustür auf“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Festnahme durch die Polizei. In einem Info-Kasten und im letzten Satz des Artikels wird auf eine vorangegangene Berichterstattung verlinkt. Die Zeitung informiert über einen Einsatz im Rahmen einer bundesweiten Razzia gegen mutmaßliche Hamas-Unterstützer. Die Lage des Wohngebäudes, das Zielobjekt des Einsatzes war, wird beschrieben. Ein beigestelltes Foto zeigt das Haus. Ein Mitglied der betroffenen Familie trägt vor, im Artikel werde ein Link auf den vorangegangenen Beitrag gesetzt. Mittlerweile jedoch sei ganz klar bestätigt, dass die seinerzeitige Aktion zum Ergebnis gehabt habe, dass seine Familie nichts mit der Hamas zu tun habe. Für seine Familie sei das vorangegangene Szenario und der daraufhin erschienene Bericht schon schlimm genug gewesen. Er halte es für ehrverletzend, dass die Zeitung erneut auf die Aktion Bezug nehme und auf ihren damaligen Beitrag verlinke. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Verlinkung der beiden Berichte sei aus seiner Sicht zulässig, da Zusammenhänge bestünden. Es gebe mehrere, parallel verlaufende Ermittlungsverfahren, die zum Teil noch nicht abgeschlossen seien. Die Chefredaktion sieht im Vorgehen der Online-Redaktion keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze.