Anzeigenhinweis im Inhaltsverzeichnis
Veröffentlichung ist für die Leser klar als Werbung kenntlich gemacht
Eine Zeitschrift, die sich Themen rund ums Auto widmet, veröffentlicht in ihrem Inhaltsverzeichnis einen Hinweis auf eine im Innenteil des Heftes veröffentlichte Anzeige eines bestimmten Autoherstellers. Auf der angegebenen Seite erscheint eine redaktionell gestaltete Werbung für das angekündigte Modell. Ein Leser der Zeitschrift ist der Auffassung, dass der Hinweis auf eine Anzeige im Inhaltsverzeichnis den Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Er selbst habe die Anzeige am angegebenen Platz nicht als solche wahrgenommen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift sieht keine Verletzung des Trennungsgebots nach Ziffer 7 des Kodex. Im vorliegenden Fall sei die Veröffentlichung klar als Anzeige gekennzeichnet. Für den Leser sei deutlich und auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich um Werbung handele. Neben der Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ sei die Werbung zusätzlich durch einen roten Rahmen vom übrigen Inhaltsverzeichnis getrennt. Damit sei zusätzlich eine gestalterische Abgrenzung erfolgt.