Auseinandersetzung mit harten Bandagen
Auseinandersetzung mit harten Bandagen
Der Tarifstreit einer Firma mit der IG Metall ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Die Zeitung berichtet, dass sich das Management jetzt direkt an die Mitarbeiter wende, um im Tarifstreit zu einem Ergebnis zu kommen. Ein runder Tisch mit dem Unternehmen, der Gewerkschaft und wichtigen Kunden sei nicht zustande gekommen. Die Gewerkschaft habe darauf hingewiesen, dass sie nicht mit Kunden, sondern mit dem Unternehmen verhandele, und dass Produktionsprobleme bei Kunden im Umfeld von Streiks durchaus normal seien. Jetzt – so die Zeitung – habe sich die Geschäftsführung mit einem Brief direkt an die Mitarbeiter gewandt. Der Brief wird im Wortlaut wiedergegeben. Darin wird die Gewerkschaft massiv kritisiert. Sie unternehme über die sozialen Netzwerke und andere Kanäle alles, um die Belegschaft aufzuhetzen, so dass es auch zu Personen- und Sachschäden komme. Zitat aus der Auseinandersetzung: „…dann fließt dein Blut, hast du schon mal mit Nasenbeinbruch im Auto gesessen, dann kannst Du Angst um dein Leben haben, wir wissen wo du wohnst“. Der Beschwerdeführer, Erster Bevollmächtigter der örtlichen IG Metall, sieht in dem Wortlautabdruck eines Mitarbeiterbriefes des Managements einen Verstoß gegen das Prinzip der objektiven Berichterstattung. Der Brief enthalte falsche Darstellungen und Anschuldigungen gegen die IG Metall. Dies werde von dem Management bewusst getan, um die Mitarbeiter einzuschüchtern und sie zur Arbeitsaufnahme zu bewegen. Der Abdruck dieses Schreibens im Wortlaut sei nach Meinung der IG Metall ein einseitiger Eingriff der Zeitung zum Nachteil der Gewerkschaft und zum Vorteil der Firma. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf, mit dem Abdruck des Briefes gegen das Prinzip der objektiven Berichterstattung verstoßen zu haben, zurück. Der Brief-Abdruck sei einer von mehreren Beiträgen, die die Zeitung über die Auseinandersetzung zwischen der Firmenleitung und der Gewerkschaft veröffentlicht habe. Im Rahmen ihrer Berichterstattung seien die Beteiligten gleichberechtigt zu Wort gekommen.