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Junger Mann belästigt Frau im Park

Regionalzeitung hätte seine ethnische Herkunft nicht nennen dürfen

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Exhibitionist belästigt Frau im Kurpark“ über einen örtlichen Vorfall. Die Betroffene habe den Täter fotografiert, der mithilfe der Fotos noch am Tatort von der Polizei gestellt werden konnte. Die Redaktion schreibt, der Mann sei 25 Jahre alt und irakischer Staatsbürger. Ein Leser der Zeitung merkt an, dass das Geschehen auch ohne die Angabe der ethnischen Herkunft verständlich gewesen wäre. Er wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er in der Berichterstattung eine Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) erkennt. Das sieht der Chefredakteur der Zeitung nicht so. Die Nennung der Staatsangehörigkeit sei kein Tatbestand, der eine religiöse, ethnische oder andere Minderheit diskriminiere. Natürlich seien Iraker in der Stadt eine Minderheit. Das gelte jedoch auch für Niederländer, Bayern oder Berliner. Im Übrigen seien Zeitungen täglich voll mit Meldungen über Straftaten, bei denen die Nationalität des Täters genannt werde. Dabei käme niemand auf die Idee, Rückschlüsse von der Tat eines Einzelnen auf Angehörige seiner Nation zu ziehen. Von einem Schüren von Vorurteilen könne also keine Rede sein. Die Belästigung einer Frau, die mit ihrem Säugling im Park unterwegs gewesen sei, habe in der Stadt für erhebliche Unruhe gesorgt und das Sicherheitsgefühl vieler Menschen beeinträchtigt. Möglicherweise – so der Chefredakteur abschließend – habe es aus diesem Grund die örtliche Polizeiinspektion entgegen sonstiger Gepflogenheiten für angemessen gehalten, den Täter genauer zu beschreiben.