Psychische Erkrankung eines Politikers durfte erwähnt werden
Eine Tageszeitung berichtet wiederholt über Ermittlungen gegen einen namentlich genannten AfD-Landtagsabgeordneten. Im ersten Artikel wird ein Gerücht aufgegriffen, wonach es bei ihm eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Die Redaktion habe den Politiker dazu befragen wollen. Der aber habe das Telefonat nach ersten Auskünften abgebrochen und die Zeitung an seine Anwältin verwiesen. Später habe sein persönlicher Referent bei der Redaktion angerufen und betont, der Politiker sei krankgeschrieben und aktuell nicht in der Verfassung, Auskünfte zu geben. Er habe darum gebeten, aus Rücksicht darauf nichts zu publizieren. Nach der Schilderung dieser Telefonate berichtet die Zeitung darüber, was die Behörden zu dem Vorgang sagen. Demnach hatte die Polizei tatsächlich „auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Gegenstände beschlagnahmt“. Am Folgetag berichtet die Zeitung, dass sich der Abgeordnete laut Recherchen einer Boulevardzeitung in einem psychiatrischen Krankenhaus befinde. Angeblich habe er Gäste in einer Shisha-Bar mit einer Softair-Pistole bedroht. Daraufhin sei die Polizei angerückt und habe den Abgeordneten in die Klinik eingeliefert, da er bereits bei anderer Gelegenheit „ausfällig geworden sein soll". Infolge der Einweisung solle die Polizei zu seinem Wohnhaus geschickt worden sein, um dort die Waffen des Jägers sicherzustellen. Beschwerdeführer ist ein Vertreter der AfD-Landtagsfraktion. Er sieht den Persönlichkeitsschutz und die Ehre des Politikers verletzt. Die Zeitung habe wiederholt über einen psychisch Kranken berichtet. Sie erwecke den Eindruck, als ob die „Taten" des Abgeordneten nicht ursächlich auf die Erkrankung zurückzuführen seien, und habe damit ein verheerendes Bild von Fraktion und Landespartei konstruiert. Der Chefredakteur weist die Vorwürfe zurück. Es handele sich nicht um eine unangemessene oder gar reißerische und ehrabschneidende Darstellung.