Redaktion empfiehlt „beste Deals“
Bericht über Versandhändler verstößt gravierend gegen den Kodex
Die Online-Ausgabe einer Illustrierten berichtet über eine Sonderaktion von Amazon und weist schon in der Überschrift auf „Schnäppchen des Tages“ hin. Von „besten Deals“ ist die Rede. Mit der Aktion wolle Amazon sein Kundenprogramm bewerben. Die Zeitschrift weist darauf hin, dass der Online-Riese „knallhart“ die Preise reduziere. Die Redaktion stellt einzelne Aktionsprodukte im Stil eines Livetickers vor. Beispiel: 12:24 Uhr „+++ Tefal E85606 Jamie Oliver Edelstahl Pfanne 28 cm +++: Wenn der Star-Koch Jamie Oliver eine Pfanne kreiert, dann muss die auch was taugen. Die Amazon-Bewertungen sind auf jeden Fall ziemlich gut. Bislang zahlten Amazon-Kunden rund 48 Euro für die Pfanne. Heute ist sie ein Prime-Day-Deal für 29,99 Euro.“ Ein Leser des Blattes hält den gesamten Artikel für eine einzige Produktplatzierung und Werbung für Amazon, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Er sieht einen klaren Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf ein erhebliches Informationsinteresse der Leser an einer Berichterstattung über den so genannten „Amazon Prime Day“ und die damit zusammenhängende Aktion des Online-Riesen. Der Online-Handel und damit insbesondere auch Amazon-Themen seien für die Leser besonders relevant. Den Lesern solle durch die Berichterstattung ein besonderer Service geboten werden. Nach einer eingehenden Diskussion in der Redaktion habe man sich aber entschieden, den betreffenden Artikel zu den Angeboten des Amazon Prime Day von der Website zu entfernen. Es solle keinesfalls die Möglichkeit bestehen, dass weitere Leser wie der Beschwerdeführer den unzutreffenden Eindruck einer Schleichwerbung gewinnen könnten.