Retter und Leiche im Bild gezeigt
Persönlichkeitsrecht verletzt und unangemessen sensationell berichtet
Ein tödlicher Badeunfall ist Thema in einer Großstadtzeitung. Im Beitrag wird der vergebliche Versuch der Retter beschrieben, den Verunglückten noch lebend zu finden. Ein beigestelltes Foto zeigt drei der Rettungsschwimmer, die den Toten an Land bringen. Ihre Gesichter sind deutlich zu erkennen. Beschwerdeführer ist ein Vertreter des Rettungsdienstes, dem die drei im Bild Gezeigten angehören. Er sieht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Das Persönlichkeitsrecht eines der Retter sei verletzt worden, da dieser noch nicht volljährig sei. Die Abbildung der Gesichter mache die Rettungsschwimmer identifizierbar. Sie in der Zeitung zu zeigen, sei nicht durch ein öffentliches Interesse gedeckt. Eine Einwilligung zur Bildveröffentlichung sei nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer bezeichnet es als instinktlos, die Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrer besonderen Belastungssituation abzubilden. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, es sei nicht bekannt, dass einer der Rettungsschwimmer noch nicht volljährig sei. Der Beschwerdeführer habe dazu nur eine pauschale Behauptung aufgestellt. Die Redaktion habe von der Volljährigkeit ausgehen können, da der Einsatz in den Abendstunden stattgefunden habe. Im Übrigen habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei Jugendlichen keinen grundsätzlichen Vorrang vor der Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall sei weder die Intimsphäre noch das Privatleben der Abgebildeten verletzt worden. Der Presserat erweitert die Beschwerde auf die Frage, ob die Abbildung der Rettungsschwimmer bei der Bergung der Leiche unangemessen sensationell nach Ziffer 11 des Pressekodex ist. In einer weiteren Stellungnahme weist die Zeitung diesen Vorwurf zurück. Die gewählte Art der Berichterstattung gehe nicht über das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser hinaus. Die Leiche sei nicht erkennbar. Eine besonders reißerische Aufmachung liege auch nicht vor.