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Verwerfliche Tat an einem kleinen Jungen

Redaktion hätte die Adresse der mutmaßlichen Täterin nicht im Bild zeigen dürfen

Eine Lokalzeitung veröffentlicht gedruckt einen Beitrag unter der Überschrift „Was geschah im Haus 9b?“ In der Online-Version lautet die Überschrift „Kindermord-Prozess: Was geschah im Haus 9b?“ Die Artikel sind nahezu textidentisch. Thema ist jeweils der Prozess gegen Sylvia D., die ihren Pflegesohn Jan getötet haben soll. Die Tat ereignete sich Ende der achtziger Jahre. Mutter und Vater waren Mitglieder einer sektenähnlichen Gruppe, wie die Redaktion schreibt. Ein Aussteiger habe schwere Vorwürfe gegen die Sekte erhoben. 2015 seien Ermittlungen aufgenommen und 2017 die Mordanklage erhoben worden. Der Sohn soll in einem Sack geknebelt und verschnürt worden sein. Im Beitrag wird die genaue Adresse genannt; die Hausnummer wird auch im Bild gezeigt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Veröffentlichung der genauen Adresse der Angeklagten sei eine grobe Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Die Adresse – so der Beschwerdeführer – trage zu dem Fall keine Sachinformation bei und könne daher nicht im Interesse der Öffentlichkeit sein. Die Veröffentlichung gefährde die Angeklagte. Dies vor allem, wenn man die ganze abwertende und verunglimpfende Berichterstattung hinzunehme. So bewertet der Beschwerdeführer die Begriffe „Sekte“, „Sektenführerin“, „Aussteiger“ etc. Die Art der Berichterstattung leiste einem Sensationstourismus Vorschub. Die Redaktionsleiterin spricht von einem der spektakulärsten Fälle der jüngeren Stadtgeschichte, der auch bundesweit für ein großes Medienecho gesorgt habe. Augenscheinlich gehe es in diesem Fall um eine sektenähnliche Gruppierung mit Frau D. als Anführerin. Die Staatsanwaltschaft werfe ihr vor, vor dreißig Jahren ihren kleinen Pflegesohn ermordet zu haben. Nach Darstellung der Redaktionsleiterin habe die Adresse der Frau im Prozess eine zentrale Rolle gespielt. Sie sei von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft mehrmals erwähnt worden. Zum anderen lebten neben dem kleinen Jan auch andere Pflegekinder bei dem Ehepaar.