Die Geschichte vom „Hängematten-Otto“
Baumbesetzer muss seine identifizierbare Abbildung hinnehmen
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Hängematten-Otto in Untersuchungshaft“ über eine Baumbesetzung. Die Online-Version des Blattes gibt ihrem Bericht diese Überschrift: „Baumbesetzer in U-Haft, weil er der Polizei seinen Namen nicht sagen wollte“. In diesem Zusammenhang sei ein Mann festgenommen worden, nachdem er einen Polizisten beleidigt und sich geweigert hatte, seine Personalien anzugeben. Die Beiträge enthalten diverse Bilder. Eines davon zeigt den Festgenommenen, wie er auf einer Hängematte im Baum hängt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Festgenommene identifizierbar abgebildet werde. Dies stelle einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar. Die Rechtsvertretung des Verlages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach ihrer Auffassung sei der Aktivist auf den Bildern nicht hinreichend identifizierbar. Er trage einen Helm und sei aus großer Distanz fotografiert worden, so dass sein Gesicht nicht eindeutig erkennbar sei. Auch werde sein Name nicht genannt. Im Übrigen wäre eine identifizierbare Berichterstattung schon nach der Gesetzeslage zulässig. Die Redaktion habe nicht über einen privaten Vorgang berichtet, sondern über eine öffentliche Demonstration gegen die Forst-Rodung. Bei der hätten die Demonstranten mit illegalen Baumhäusern auf ihr Anliegen hingewiesen. Ein Verstoß gegen den Pressekodex liege schon deshalb nicht vor, da die Straftat in aller Öffentlichkeit begangen worden sei. Insofern könne ein überwiegendes öffentliches Interesse vorausgesetzt werden.