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Amokschütze für nahes Umfeld erkennbar

Nachrichtenmagazin berichtet in Text und Video identifizierbar

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über einen Amoklauf in zwei bayerischen Dörfern, wo ein offenbar psychisch auffälliger Mann wahllos zwei Menschen erschossen hat. Zum Beitrag gestellt ist ein Video. Darin berichtet ein Reporter vom Tatort. Er interviewt Anwohner. Eine Frau nennt den Namen, den Beruf und den genauen Arbeitsplatz des Täters. Nach Ansicht einer Nutzerin der Online-Ausgabe lässt das Nachrichtenmagazin das nötige Fingerspitzengefühl bei der Berichterstattung vermissen. Im Video und im Bericht würden persönliche Details des Täters genannt, die eine Identifizierung im nahen Umfeld des Mannes ermöglichen. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung des Täters hätte sich die Redaktion mehr Zurückhaltung auferlegen müssen. Die Rehabilitation des Täters sei durch diese Art der Berichterstattung unmöglich. Der Chefredakteur der Internet-Ausgabe des Magazins schließt nicht aus, dass eine kleine Zahl von Menschen aus den genannten Details Schlüsse auf die Identität des Täters schließen kann. Wie aber aus dem Video ersichtlich sei, hätten die Dorfbewohner schon gleich nach der Tat gewusst, um wen es sich bei dem Täter handelt. Für Außenstehende hingegen genügten die veröffentlichten Angaben zur Person nicht, um diese zu identifizieren. Die Beschwerdeführerin bezeichne selbst den Amokschützen als „Täter“. Der von ihr angesprochene Gedanke der Rehabilitation des Mannes werde erst mit großem zeitlichem Abstand eine Rolle spielen. Dann jedoch würden weder Textbeitrag noch Video dieser im Wege stehen. Insgesamt gebe es keinen Anlass, in den kritisierten Beiträgen Verstöße gegen presseethische Grundsätze zu sehen.