Sind Botschaftsfahrzeuge nicht sicher?
Ein Nachrichtenmagazin schreibt: Die GSG 9 hat erhebliche Zweifel
Ein Nachrichtenmagazin berichtet gedruckt und online nahezu deckungsgleich über Zweifel der GSG 9 am Schutz gepanzerter Botschaftsfahrzeuge. An gepanzerten Fahrzeugen, die in Krisenländern eingesetzt würden, gebe es möglicherweise gefährliche Schwachstellen. Betroffen sei das Produkt einer namentlich genannten Firma. Die an die deutsche Botschaft in Libyen ausgelieferten Fahrzeuge gewährten ihren Nutzern weniger Schutz als jene Modelle, die für die Zertifizierung beschossen und mit der Zündung eines Sprengsatzes erprobt worden seien. Die deutschen Behörden wollten die Fahrzeuge zur Überprüfung nach Deutschland holen. Auch die EU setze etwa hundert Fahrzeuge dieses Typs ein. Davon seien einige bereits stillgelegt worden. Die EU-Anti-Korruptionsbehörde ermittle. Beschwerdeführer ist die im Bericht genannte Firma, die sich von einem Anwalt vertreten lässt. Dieser wirft dem Nachrichtenmagazin unkorrektes Handeln vor. Der zuständige Redakteur habe der Firma einen Fragenkatalog vorgelegt, in dem es um Behauptungen in einem angeblichen Regierungsdokument gegangen sei. Der Redakteur habe sich geweigert, das Dokument genau zu bezeichnen. Auf ein Gesprächsangebot sei er nicht eingegangen. Die Vorwürfe im Bericht, die Fahrzeuge der von ihm vertretenen Firma seien nicht sicher, weist der Anwalt zurück. Die Behauptung des Blattes, zwei BND-Leute in Sanaa seien verletzt worden, als sie ein Fahrzeug der Firma genutzt hätten, sei falsch. Sie seien in einem anderen Fahrzeug unterwegs gewesen. Auch der Hinweis, die Anti-Korruptionsbehörde der EU hätte Ermittlungen aufgenommen, sei falsch. Die Stellungnahme der Firma, bzw. ihres Anwalts, gipfelt in dem Vorwurf, der Magazin-Redakteur habe seine Informationen aus einer dubiosen Quelle bezogen. Er habe sich von einem Konkurrenten der von ihm vertretenen Firma informieren lassen. Das Justiziariat des Magazins weist den Vorwurf zurück, der Redakteur habe seinen Beitrag allein zum Zwecke der Schädigung der Firma geschrieben. Diese habe einräumen müssen, dass es sich dabei um eine reine Spekulation handele. Zutreffend sei nur, dass man der Beschwerdeführerin fälschlich einen Vorfall aus dem Jemen zugeschrieben habe. Dieser habe sich mit dem Wagen eines anderen Herstellers ereignet. Die Redaktion habe sich für diesen Fehler entschuldigt und ihn in der Online-Fassung sofort korrigiert. Auch im folgenden Heft sei eine Korrektur veröffentlicht worden. Das Magazin weist auch den Vorwurf zurück, der Redakteur habe sich bei einem Konkurrenten der Beschwerdegegnerin informiert. Die wiedergegebenen Informationen stammten aus zuverlässigen Quellen. Schließlich grenze es an Unverschämtheit zu behaupten, der Redakteur habe ein Gesprächsangebot ausgeschlagen. Das Gegenteil sei der Fall. Der Redakteur habe sich um ein Gespräch bemüht.