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Eine Kodex-Verletzung ist nicht festzustellen

Beschwerde nach einem Gottesdienst mit tänzerischer Gestaltung

„Das Portal kath.net nennt biblischen Tanz ´Homo-Peinlichkeit´“ - unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Beitrag, der sich mit dem Auftritt eines Tänzers in einer Kirche befasst. Im Beitrag geht es unter anderem um die Bewertung der Darbietung durch das Internetportal kath.net. Der Beschwerdeführer, der das Internetportal vertritt, bemängelt, dass der Autor in seinem Beitrag nicht mitgeteilt habe, dass das Bistum mit Sitz am Verlagsort eine deutlich ablehnende Stellungnahme veröffentlicht habe. Danach habe kath.net die kirchliche Veranstaltung als „eindeutig homophil usw.“ eingestuft. Dies sei falsch. Es sei die Einschätzung von einzelnen Besuchern gewesen. Die entsprechende Passage sei später korrigiert worden, dies aber stillschweigend und nicht transparent für den Leser. Der Beschwerdeführer kritisiert auch dass der Autor des Artikels Ministrant in der Pfarrei und daher befangen sei. (Die Beschwerde wurde im Rahmen der Vorprüfung auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 3 des Pressekodex beschränkt.) Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass die Redaktion behauptet habe, kath.net habe die Veranstaltung als „eindeutig homophil usw.“ eingestuft. Diese Aussage finde sich an keiner Stelle des Artikels. Im Gegenteil werde von der Redaktion klargestellt, dass sich kath.net bei ihrer Behauptung auf empörte Gottesdienstbesucher berufe. Eine andere Version als die verbreitete habe es zu keiner Zeit gegeben.