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„Ein dargestelltes Opfer gibt es nicht“

Betroffener ist auf keinem der veröffentlichten Fotos zu identifizieren

Unter der Überschrift „Fahrer kracht in Bushaltestelle“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall, bei dem ein Mann in seinem Auto eingeklemmt wurde. Der Artikel erscheint auch auf Facebook. Zum Beitrag gestellt ist ein Bild, das den Verletzten zeigt, wie er in seiner misslichen Situation versorgt wird. In der Online-Version ist der Mann, dessen Oberkörper von einem Retter mit einem Tuch abgeschirmt wird, verpixelt. In der Facebook-Version ist das Bild nicht verfremdet. Hier ist zu sehen, wie der Mann an ein Blutdruckmessgerät angeschlossen ist. Die Facebook-Version nimmt ein Leser der Zeitung zum Anlass für seine Beschwerde. Er sieht den Schutz der Persönlichkeit des abgebildeten Mannes nach Ziffer 8 des Pressekodex und die Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung des Verlages widerspricht der Beschwerde. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.2, des Kodex sollen Opfer von der Presse nicht erkennbar dargestellt werden, weder durch Bilder noch durch die Nennung des Namens. Ein erkennbar dargestelltes Opfer gebe es in der beanstandeten Berichterstattung nicht. Der Betrachter erkennt allenfalls, dass der verletzte Mann ein linkes Bein und einen linken Arm habe. Daran gebe es presseethisch nichts auszusetzen. Ein Verstoß gegen den Pressekodex sei nicht einmal im Ansatz erkennbar.