Begründbarer Sachbezug ist gegeben
Ohne Herkunfts-Nennung hätte Berichterstattung keinen Sinn ergeben
In einer süddeutschen Stadt ist ein Mordfall Tagesgespräch, bei dem ein junger Mann einen anderen mit einer Machete umgebracht hat. Die örtliche Zeitung berichtet ausführlich über das Verbrechen und nennt den Täter einen „21jährigen Asylbewerber aus Syrien“. Der Mann sei polizeibekannt und wegen anderer Taten bereits vorher aufgefallen. Die Polizei habe es offengelassen, ob seine Herkunft oder sein Aufenthaltsstatus in irgendeinem Zusammenhang mit der Tat stehen könnten. Anhaltspunkte für einen terroristischen Hintergrund gebe es laut Polizei nicht. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Nationalität des Mannes und die Tatsache, dass er Asylbewerber ist, für die Berichterstattung belanglos seien. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die Zahl sich in unmittelbarem zeitlichem Kontext zu den Bluttaten in Würzburg, München und Ansbach ereignet habe. Alle Täter hätten einen Migrationshintergrund. Drei von ihnen seien Flüchtlinge. Naturgemäß sei in all diesen Fällen vor dem Hintergrund denkbarer politischer Motive bzw. islamistischen Hintergründen ermittelt worden. Im Hinblick auf eine aufgeheizte und verunsicherte Stimmungslage in Deutschland – also auch bei der Reutlinger Bluttat – sei es wegen des begründeten öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen, die Herkunft und den Aufenthaltsstatus des mutmaßlichen Täters zu nennen. Die Erwähnung dieser Tatsachen sei auch im Zusammenhang mit der Folgeberichterstattung erforderlich gewesen, da das zuständige Regierungspräsidium geprüft habe, unter welchen Umständen der mutmaßliche Täter nach Syrien abgeschoben werden könne. Nach der Tat – so der Chefredakteur – habe es in der Stadt Kundgebungen von Rechtsextremen und Antifa-Gruppen gegeben. An einem Trauermarsch hätten auch zahlreiche syrische Mitbürger teilgenommen. Dies alles hätte ohne Angabe der vom Beschwerdeführer kritisierten Tatsachen keinen Sinn ergeben.