Großes Lob für Angebot eines Hotels
Beitrag in einem Wassersport-Magazin lässt kritische Distanz vermissen
Ein Magazin, dessen Schwerpunkt auf dem Wassersport liegt, berichtet auf einer Doppelseite unter der Überschrift „Freizeit-Package ´Altmühltal aktiv´“ über das Angebot eines Hotels im Altmühltal. Das Hotel sowie dessen Übernachtungspaket werden detailliert und tendenziell positiv dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 7 des Pressekodex und hier vor allem Richtlinie 7.2 verletzt. Die vielen positiv beschriebenen Details des Angebotes des Hotels gingen weit über das Informationsinteresse der Leser hinaus. Dem Artikel fehle die objektive Distanz, die man von einem Presseorgan erwarten könne. Objektivität hätte durch die vergleichende Darstellung der Angebote verschiedener Hotels im Tal erreicht werden können. Die detaillierte Darstellung eines Einzelangebots in überschwänglich positivem Ton ohne jegliche kritische Anmerkung überschreite die Grenze zur Schleichwerbung. Die Redaktion nimmt Stellung. Die betreffende Meldung sei ihr von einer Münchner Agentur zugeschickt worden. Sie enthalte weder verkaufte Werbung noch stecke eine Kooperation dahinter. Die Objektivität sei gewährleistet, weil sich die Redaktion nicht ausdrücklich zu dem Angebot äußere. Vielmehr weise sie ihre Leser auf ein interessantes Freizeitangebot hin. Die Altmühl und das Altmühltal seien in der Zeitschrift schon mehrfach thematisiert worden. Insofern vermittle der Bericht für viele Leser einen willkommenen Service.