Rechtsabteilung gibt dem Beschwerdeführer Recht
Es geht um die Regelungen bei der Mehrwertsteuersenkung
„Die Mehrwertsteuersenkung soll ohne neue Preisschilder funktionieren“ titelt en Nachrichtenmagazin online. Im Beitrag geht es um die Umsetzung der befristeten Steuersenkung. Unter anderem heißt es im Text: „Für preisgebundene Artikel wie Bücher, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel gilt die befristete Steuersenkung nicht.“ Aus Sicht eines Lesers des Magazins gaukelt das Zitat dem Konsumenten vor, dass Verlagserzeugnisse nicht verbilligt angeboten können, weil eine Steuersenkung für die eigenen Produkte nicht vorgesehen ist. Richtig sei vielmehr, dass preisgebundene Artikel sehr wohl unter den Regelungsbereich der zeitweilig abgesenkten Mehrwertsteuersätze fielen. Lediglich die Verbraucherpreise blieben unverändert. Das Justiziariat des Magazins gibt dem Beschwerdeführer in der Sache Recht. Die Redaktion verwahre sich jedoch gegen seine Unterstellung eines – gar bewussten – Verstoßes gegen presseethische Sorgfaltsanforderungen. Der Beschwerdeführer weise zu Recht darauf hin, dass die fragliche Aussage unzutreffend ist. Tatsächlich gelte auch für diese Produktgruppen der ermäßigte Steuersatz. Ausgenommen seien sie lediglich von Sonderregelungen, die für andere Warenkategorien gelten. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den fraglichen Satz aus der Meldung zu streichen und dies den Lesern gegenüber transparent gemacht.