Opfer und mutmaßliche Mörder im Video
Online-Ausgabe dokumentiert ein außergewöhnliches Verbrechen
Auf einem gefundenen Handy ist ein Video gespeichert. Es zeigt Personen, die offensichtlich im Meer treiben, sich an Wrackteilen festhalten und beschossen werden. Die gezeigten Menschen sind teilweise verpixelt. Außerdem werden vier weitere Personen – angeblich die Mörder – in dem Video gezeigt. Sie posieren vor der Kamera. Über den Vorgang berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung unter der Überschrift „Handyvideo zeigt Hinrichtung von vier Männern“. Ein Nutzer des Internetportals kritisiert, dass in dem Video mutmaßliche Morde in sensationsbedingter Gier dargestellt würden. Die mutmaßlichen Mörder würden im Video offen dargestellt. Die Medienabteilung der Zeitung wehrt sich gegen den Vorwurf eines kodexwidrigen Verhaltens der Redaktion. Das veröffentlichte Video dokumentiere ein außergewöhnliches Verbrechen, das in seiner Brutalität und Rätselhaftigkeit wohl als beispiellos bezeichnet werden könne. Im Gegensatz zu anderen Medien habe die Redaktion die Opfer unkenntlich gemacht, um deren Persönlichkeit zu schützen. Die Rechtsabteilung beruft sich auf die Grundsätze, die in den Richtlinien 11.1 und 11.2 festgehalten sind. Die Presse müsse bei der Berichterstattung über Gewalttaten „das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Opfer und Betroffenen abwägen“. Eine „authentische“ Berichterstattung sei aber ausdrücklich zulässig. Die Hintergründe des vorliegenden Falles, der sich in den Vereinigten Arabischen Emiraten zugetragen habe, seien nach wie vor unklar. Möglicherweise habe es sich um das Ende einer Auseinandersetzung zwischen rivalisierenden Fischern gehandelt. Auch ein Zusammenhang mit Schleusern von Flüchtlingen werde in Erwägung gezogen. Es sei die Aufgabe der Presse, Aufklärung zu betreiben und Missstände zu dokumentieren. Dies gelte umso mehr, je außergewöhnlicher die Tat sei.