Muslime nicht generell diskriminiert
Zeitung berichtet über den mutmaßlichen Angreifer von Würzburg
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Schlagzeile „Abdirahman J.: Islamist, krank – oder beides?“ über den mutmaßlichen Angreifer von Würzburg. Dieser habe bereits vorher bei einem Streit in einer Obdachlosenunterkunft zu einem Messer gegriffen. Das berichtet der Generalstaatsanwalt. Die Redaktion zeigt ein unverpixeltes Foto des Verdächtigen. Der mutmaßliche Täter wird im Text unter anderem als „Angreifer“, „Messerangreifer“ und „Täter“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung kritisiert die identifizierende Abbildung des mutmaßlichen Täters. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung). Er vermutet außerdem durch die Überschrift eine Vorverurteilung nach Ziffer 13 des Kodex. Diese rücke zudem nach Ziffer 12 (Diskriminierungen) Moslems in den Bereich des Generalverdachts als potenzielle Kriminelle. (Anmerkung des Presserats: Die Beschwerde wurde im Vorfeld nicht auf Ziffer 12, sondern nur auf die Ziffern 8 und 13 zugelassen). Die Erwähnung der Nationalität des Tatverdächtigen war nach Richtlinie 12.1 gerechtfertigt, da es sich um eine besonders schwere Tat gehandelt habe. Außerdem ist im Text nicht zu erkennen, dass Muslime generell diskriminiert werden. Der Autor teilt mit, es sei nie seine Absicht gewesen, Moslems pauschal zu kriminalisieren. Diesen Vorwurf weise die Redaktion mit Nachdruck zurück. Ihr zu unterstellen, Moslems unter Generalverdacht zu stellen, sei eine Verdrehung der Tatsachen, für die es im Text keine Anhaltspunkte gebe.