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Nur bei konkretem Verdachtsfall

Gericht: Niemand darf allein wegen seiner Hautfarbe kontrolliert werden

„Sind Polizisten Rassisten, wenn sie Afrikaner kontrollieren?“ titelt eine Boulevardzeitung online. Hintergrund für den Artikel ist ein Gerichtsurteil, nach dem Polizisten niemanden wegen seiner Hautfarbe kontrollieren dürfen, weil dies diskriminierend sei. Ein Mann mit dunkler Hautfarbe sei von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden. Dieser hatte gegen die Kontrolle geklagt. Im Beitrag kommen zahlreiche Politiker zu Wort, die fordern, dass nicht die Hautfarbe, sondern nur ein konkreter Verdacht der Grund für eine polizeiliche Kontrolle sein dürfe. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Bezeichnung „Afrikaner“. Es möge zwar sein, dass es in Afrika mehr Menschen mit dunkler Hautfarbe gebe als solche mit heller Haut. Aber in Afrika gebe es auch Menschen mit heller Hautfarbe und in den USA und Europa auch Menschen mit dunkler Hautfarbe. In dem Urteil sei es um die Hautfarbe gegangen und nicht um Afrika. Wenn die Zeitung nun schreibe, Menschen mit dunkler Hautfarbe kämen aus Afrika, dann sei dies Rassismus. Die Beschwerdeführerin fordert, man sollte die Zeitung wegen Volksverhetzung anzeigen. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für absurd. Der Autor des Beitrages habe den Sachverhalt neutral und distanziert geschildert. Im Urteil des Gerichts habe es geheißen, Kontrollen nur aufgrund der Hautfarbe des Kontrollierten verstießen gegen das verfassungsrechtlich definierte Diskriminierungsverbot. Die deutsche Justiz halte es mit anderen Worten für rechtswidrig, wenn Polizisten eine Person allein wegen ihrer Hautfarbe kontrollieren. Der Chefredakteur fragt: Über ein solches Urteil solle man nicht berichten dürfen?