Nennung der Herkunft presseethisch zulässig
Zeitung teilt mehrmals die Nationalität von Tatverdächtigen mit
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Brutale Tat: Festnahme“. Im Beitrag geht es um die Festnahme eines 28-jährigen Mannes wegen des Verdachts, eine 17-jährige Schülerin überfallen und niedergeschlagen zu haben. Die Redaktion merkt an, dass der Mann aus Eritrea stammt. Einige Tage später werden in der Print- und in der Online-Ausgabe der Zeitung zwei Beiträge unter den Überschriften „Bluttat vor der Kassenhalle“ und „Verdächtiger sitzt in U-Haft“ veröffentlicht. Hier geht es um die Festnahme eines 21-jährigen Mannes, der einen anderen Mann mit einem Messer angegriffen und verletzt haben soll. Der Verdächtige – so die Redaktion – sei Syrer. Etwa zeitgleich berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Haftstrafe im Kokain-Verfahren“ über die Verurteilung eines Mannes zu sechs Jahren Gefängnis. Ihm habe das Gericht zur Last gelegt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben und dabei bewaffnet gewesen zu sein. Die Redaktion teilt mit, dass der Mann Serbe sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese in allen genannten Beiträgen die Nationalität der Verdächtigen bzw. des Verurteilten genannt habe. Diese Angaben seien unangemessen und für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Zahl der Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegen die Zeitung in jüngster Zeit an den Presserat gerichtet habe, mittlerweile zweistellig sei. Gemeinsam mit der Redaktion frage er sich, ob es noch Sinn mache, sich damit weiter auseinanderzusetzen. Die erneuten Vorwürfe des Beschwerdeführers weist der Chefredakteur „auf das Schärfste“ zurück. In den kritisierten Berichterstattungen stehe jeweils das öffentliche Interesse außer Frage. Die Nennung der Herkunft sei gerechtfertigt und verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze.