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Attentäter von Nizza hatte psychische Probleme

Knappe Überschrift wird im Text ausreichend durch Fakten gestützt

„Attentäter war psychisch krank“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Attentäter von Nizza. Der hatte am 14. Juli 2016 einen Lastwagen in eine Menschenmenge gelenkt, 84 Menschen getötet und mehr als 200 verletzt. Im Bericht der Zeitung geht es um die Persönlichkeitsstruktur des Täters. Sie zitiert eine Aussage des Vaters, wonach sein Sohn als Jugendlicher wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe als Teenager einen Nervenzusammenbruch erlitten. Eine Leserin der Zeitung kritisiert unter anderem die Überschrift, die eine mögliche psychische Erkrankung des Attentäters als gesichert darstelle. Das sei nicht korrekt, da zum Zeitpunkt der Berichterstattung keine gesicherten medizinischen Fakten zum Gesundheitszustand des Attentäters vorgelegen hätten. Dass die mögliche psychische Krankheitsvorgeschichte Jahre zurück liege und die Aussage auf Hörensagen beruhe, erfahre der Leser erst, wenn er den vollständigen Artikel lese. Der Presserat beschränkt die Beschwerde auf die Überprüfung der Überschrift. Nach Darstellung von Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung bezieht sich die Überschrift auf Aussagen des Vaters des Attentäters. Diese Tatsachenbehauptungen würden zulässigerweise in der Überschrift als Schlussfolgerung bzw. Sammelbehauptung zusammengefasst.