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Artikel verfolgt Ex-Straftäter jahrzehntelang

Zeitung verletzt durch ihre Berichterstattung Persönlichkeitsrechte

Ein Mann soll zwei Bankfilialen ausgeraubt haben. Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet, dass der Mann nach einer internationalen Fahndung unter dringendem Tatverdacht verhaftet worden sei. Die Festnahme gehe auf den Hinweis eines Zuschauers der TV-Sendung „Aktenzeichen XY“ zurück. Der Tatverdächtige wird in dem Artikel mit vollem Namen und Alter genannt. In seiner ursprünglichen Version enthielt der Artikel auch ein Foto des Mannes, der sich wegen der Berichterstattung mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Er teilt mit, dass er im Archiv der Zeitung auf den Artikel gestoßen sei. Dieser sei 18 Jahre alt und inhaltlich teilweise falsch. Der im Netz zu findende Artikel gefährde seine Resozialisierung und verstoße gegen sein Persönlichkeitsrecht. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Sein Fall sei 2001 rechtlich abgeschlossen worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung sei der Bericht zulässig gewesen. Es habe sich um ein Ereignis von öffentlichem Interesse gehandelt, weshalb die identifizierende Berichterstattung nicht zu beanstanden sei. Der damals Tatverdächtige habe nur gefasst werden können, weil mehrere Medien den von der Polizei genannten Namen veröffentlicht hätten. Vor diesem Hintergrund spreche nichts gegen die digitale Bereithaltung des Artikels im Online-Archiv der Zeitung. Mehrere Oberlandesgerichte hätten im Zusammenhang mit der Frage der Löschungspflicht bei einem Online-Archiv entschieden, dass ein Straftäter grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, „mit der Tat alleine gelassen zu werden.“ Die Justiziare wehren sich gegen den Vorwurf, die Redaktion habe die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der Verlag sei aber zu einer gütlichen Einigung in dem Sinne bereit, dass der Klarname des Beschwerdeführers aus dem Artikel entfernt werde. Dieses Entgegenkommen geschehe nur im Interesse der Erledigung des Vorgangs und sei keineswegs als Anerkennung einer Rechtspflicht zu werten.