Leser vermutet bewusste Irreführung
Redaktion einer Regionalzeitung sieht keinen Grund zur Korrektur
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den Schulbeginn in einer Stadt des Verbreitungsgebiets. Es geht darum, wann an welchen Schulen für welche Klassen die Schule wieder anfange. Der Artikel enthält auch Informationen zu etwaigen Gottesdiensten und Einschulungsfeiern. Dabei wird nur zum Teil darauf hingewiesen, dass der Gottesdienstbesuch freiwillig ist. Ein Leser der Zeitung sieht in dem zum Teil fehlenden Hinweis auf die Freiwilligkeit des Besuchs der aufgeführten Gottesdienste und dem zum Teil fehlenden Hinweis auf den Beginn des regulären Schulbeginns eine Falschinformation. Er vermutet eine bewusste Irreführung der Leser und sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Kodex (Verstoß gegen Wahrheit, Menschenwürde und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den zuständigen Redakteur aufgefordert, eine Richtigstellung vorzunehmen und zwar zumindest unverzüglich online, wo der Artikel auch veröffentlicht worden sei. Dieser Aufforderung sei der Redakteur nicht nachgekommen. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keine Veranlassung zu einer Korrektur und auch kein Versäumnis oder eine Verfehlung der Redaktion. Zu dem Beschwerdeführer müsse man wissen, dass dieser in der Redaktion mehr als einschlägig bekannt sei. Die Ausschussmitglieder könnten spätestens auf Seite 3 des Beschwerdebriefes sehen, zu welch haltlosen Unterstellungen und zu welcher Wortwahl der Beschwerdeführer sich hinreißen lasse. Dies sei im Übrigen kein Einzelfall, nur habe der Beschwerdeführer diesmal den Presserat eingeschaltet. Selbstverständlich – so der Chefredakteur weiter – dürfe der Leser das tun. Er weise aber die in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Unterstellungen zurück und bittet den Presserat, den Fall zu den Akten zu legen. Bei aller Kritik, die sich die katholische Kirche zuweilen gefallen lassen müsse: Die hier konstruierten Zusammenhänge seien hanebüchen, wenn nicht gar bösartig.