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Antisemitismus-Vorwurf nicht hinreichend belegt

Betroffene hätten vor der Veröffentlichung gehört werden müssen

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Querdenker wollen selbst lernen – Schule mit Antisemitismus“. Beschwerdeführer sind zwei anwaltlich vertretene Vorstände der im Beitrag genannten Schule. Sie erläutern den Hintergrund: Um Interessenten und Mitstreiter für ein Schulprojekt zu finden, hätten sie einen Telegram-Hauptkanal eingerichtet, in dem ausschließlich sie und eine weitere Mitinitiatorin die Möglichkeit hätten, Beiträge zu veröffentlichen. Daneben gebe es einen weiteren Telegram-Austauschkanal und weitere bundeslandbezogene Regional- und Unterkanäle, die jeweils von mehreren Administratoren betreut würden. Eine Zeit lang sei der Austauschkanal offen gewesen. Man habe diesen jedoch geschlossen, nachdem man festgestellt habe, dass nicht alle Inhalte permanent überwacht werden könnten. Auch hätten sich in die Regionalkanäle Personen unter einer falschen Identität eingewählt. Nunmehr werde der Zutritt zu den Kanälen nur Personen gewährt, die sich eindeutig und zweifelsfrei identifizierten. Die Beschwerdeführer als Initiatoren und Gründer des Projekts distanzierten sich von jeglicher Form des Antisemitismus. Sie seien weder Teil der sogenannten Querdenker- oder Reichsbürgerbewegung. Die Beschwerdeführer kritisieren zahlreiche Passagen der Berichterstattung. Schon in der Überschrift werde ein unzutreffender Zusammenhang der Querdenken-Bewegung mit ihnen hergestellt. Jeder Leser werde jede weitere Information im Artikel nicht mehr vorurteilsfrei lesen können. Die Zeitung erwecke den Eindruck, dass sie – die Beschwerdeführer – eine Schule betrieben, in der antisemitische Inhalte gelehrt würden. Für die Zeitung nimmt die Autorin des Beitrages Stellung. Sie äußert sich zu allen Kritikpunkten der Beschwerdeführer. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde unbegründet sei.