Namensnennung – erst ja, dann nein
Zeitung hat nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online den Beitrag „Bürgeranliegen im Blickpunkt“. Sie berichtet über einen Ort ihres Verbreitungsgebietes. Dabei geht es um Sanierungen, die demnächst erledigt werden sollen. In dem Artikel wird der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – namentlich genannt. Er sieht durch die Veröffentlichung seinen Persönlichkeitsschutz verletzt. Die Nennung seines Namens im Artikel sei seinerzeit unproblematisch und er mit der Nennung einverstanden gewesen. Jedoch sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit – er arbeitet für die Bundespolizei – eine persönliche Gefährdung nicht mehr ausgeschlossen. Er lebe in der Kleinstadt, in der die Ortsbegehung stattgefunden habe. Aufgrund seines nicht alltäglichen Familiennamens sei er leicht zu identifizieren. Der Beschwerdeführer hat sich mit einer E-Mail an die Zeitung gewandt und gebeten, seinen Namen aus der Online-Berichterstattung zu löschen oder zumindest zu verfremden. Der Chefredakteur habe diese Bitte mit der Begründung abgelehnt, dass man grundsätzlich keine Online-Inhalte lösche. Daraufhin habe sich die Bundespolizei als Arbeitgeber erfolglos an den Verlag gewandt. Er habe die Antwort erhalten, dass die Ansprüche auf Löschung des Artikels derzeit von der Rechtsvertretung des Verlages geprüft würden. Man werde sich nach Vorliegen des Ergebnisses wieder melden. Später habe die Zeitung mitgeteilt, dass der fragliche Beitrag gelöscht worden sei. Dies sei dem Beschwerdeführer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt worden. Zu der Beschwerde nimmt die Rechtsvertretung der Zeitung Stellung. Sie habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Anspruch auf Löschung des fraglichen Beitrags ausgeschlossen sei. Dennoch habe sie sich bereit erklärt, den Namen des Beschwerdeführers für künftige Veröffentlichungen zu sperren und den seinerzeit noch abrufbaren Beitrag online nicht mehr zur Verfügung zu stellen.