Beschwerdeführer spricht von „Hetzartikel“
Regionalzeitung hält „Critical Mass“ für eine anarchistische Bewegung
In einer Regionalzeitung erscheint online ein Beitrag unter der Überschrift „Polizeipräsident: Absage für Protest-Radler von ´Critical Mass´“. Die Zeitung berichtet, der Polizeipräsident habe die Einladung, bei der CM mitzufahren, abgelehnt. Die Teilnehmer der „Critical Mass“ werden von der Redaktion als „Anarcho-Radler“ und die CM als „anarchistische Bewegung“ bezeichnet. Der Autor schreibt: „Dabei werden Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer ebenso hingenommen wie Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung“. Weiter heißt es im Text: „So wird es wohl auch in Zukunft Bußgelder geben, wenn auf dem Südring weiter große Kreuzungen bei Rotlicht passiert werden.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen „Hetzartikel“ gegen die CM-Radfahrer. Die Passage „Critical Mass: Teilnehmer haben oft Ärger mit der Polizei“ sei falsch und suggeriere fortgesetztes Fehlverhalten der Radfahrer. Wenn überhaupt, gebe es genau wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer Verkehrskontrollen. Auch die Anmerkungen zu angeblichen Rotlichtverstößen der CM-Fahrer beruhten auf der Unkenntnis des Autors. Paragraf 27 der StVO weise ausdrücklich aus, dass ein geschlossener Verband von mehr als 15 Radfahrern wie ein Fahrzeug zu behandeln sei. Fahre der Verbandsführer bei grün, so fahre der Verband geschlossen über die Kreuzung. Bei den angeblichen „anarchistischen Rotlichtverstößen“ handele es sich also gar nicht um Verstöße. Der ganze Artikel, so der Beschwerdeführer abschließend, sei sachlich und fachlich vollkommen falsch. Er diene allein der Diffamierung der CM-Radfahrer. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Bei der Lektüre der Beschwerde könne man feststellen, dass sie in Massen Text-Behauptungen als Beschwerdegegenstand enthalte, die im beanstandeten Artikel überhaupt nicht vorkämen. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Polizeiveranstaltung getroffene und sachlich wiedergegebene Aussagen nicht passten, habe er – der Chefredakteur – verstanden. Für eine Beschwerde fehlten jedoch jegliche Grundlagen.