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Redaktion beruft sich auf zahlreiche Quellen

Bericht über neues Führungskommando für „Heimatschutz“

Eine überregionale Tageszeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Neue Bürgerkriegszentale“. In der Unterzeile heißt es: „Bundeswehr verfügt neuerdings über Führungskommando für ´Heimatschutz´. Zu den Aufgaben zählen Terrorabwehr und Zerschlagung von Aufständen“. Im Beitrag schreibt die Redaktion: „Laut dem Befehl ist das Territorialkommando ´verantwortlich für die operative Führung nationaler Kräfte im Rahmen des Heimatschutzes einschließlich der Amts- und Katastrophenhilfe, sowie der zivil-militärischen Zusammenarbeit´. Es nehme zugleich die Aufgaben als ´aufmarschführendes Kommando´ für nationale Verlegungen gemäß den Planungen der NATO wahr und organisiere die Verlegung alliierter Kräfte in Deutschland in enger Abstimmung mit den NATO-Kommandos.“ Der Beschwerdeführer sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Zeitung berufe sich auf Bundeskanzler Scholz und Verteidigungsministerin Lambrecht sowie auf die Nachrichtenagentur dpa. Die von der Zeitung aufgestellten Behauptungen seien durch die im Beitrag angegebene Quellenlage nicht gedeckt. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er zeigt sich verwundert, dass der Presserat eine Beschwerde angenommen habe, die bar jeder Substanz sei. Der Beschwerdeführer kritisiere, dass die im Beitrag getroffenen Feststellungen nicht von den Fakten gedeckt seien. Der Chefredakteur führt eine Reihe von Quellen auf, die sehr wohl im Bericht genannt würden.