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WhatsApp durfte veröffentlicht werden

Beschwerdeführerin muss ihre Identifizierbarkeit hinnehmen

Unter der Überschrift „23-jährige Frau berichtet von Überfall“ berichtet eine Regionalzeitung, dass die Polizei wegen einer Vergewaltigung ermittle und Zeugen suche. Zum Artikel gestellt sind Fotos vom Tatort und der Tür eines Polizeiautos, außerdem zwei Abbildungen von Text-Nachrichten. Diese lauten: „Meine Nachbarin von oben wurde heute beim joggen angegriffen auf dem Waldweg (…). Plötzlich sprang ein schwarz gekleideter Mann aus dem Wald. Sie hat überall Schnittwunden. Ich hab´ direkt Polizei angerufen. Grade war Polizei da um Kleidung abzuholen. War bei ihr.“ Die nächste Text-Nachricht: „Schnittwunden Gesicht, Arme, Beine, Bacuh.oberteil Der Länge nach aufgeschnitten BH durchgeschnitten“ (Rechtschreibung wie in den Text-Nachrichten). Die Beschwerdeführerin vermutet einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz). Im Artikel der Zeitung seien ihre privaten WhatsApp-Nachrichten abgedruckt worden. Diese seien von ihr an Freundinnen verschickt worden und nicht für die Presse gedacht gewesen. Der Hinweis „meine Nachbarin von oben“ Dies erlaube den Betroffenen den Rückschluss, dass die Beschwerdeführerin die Verfasserin der Nachrichten sei. Dies führe zu einem Vertrauensbruch untereinander. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Redaktion habe – so die Rechtsvertretung des Verlages – der Beschwerdeführerin ein klärendes Gespräch angeboten, worauf diese nicht reagiert habe. Die Rechtsabteilung zieht daraus den Schluss, dass die angegriffene Berichterstattung nicht gegen den Pressekodex verstoße.