Verdacht muss als solcher benannt werden
Wochenzeitung berichtet über Mordanschlag im Westjordanland
Eine Wochenzeitung berichtet online über gewalttätige Auseinandersetzungen im Westjordanland. Jüdische Siedler hätten ein Haus angezündet und ein palästinensisches Kleinkind getötet. Die Überschrift lautet: „Kleinkind bei Brandanschlag von Siedlern getötet“. Israelische Politiker sprächen von Mord und einem Terroranschlag. Nach Angaben von palästinensischen Sicherheitskräften seien in der Nacht vier Siedler in das Dorf Duma bei Nablus eingedrungen und hätten Feuer an dem am Ortseigang gelegenen Haus gelegt. Sie hätten eine Mauer mit Parolen beschmiert. Anschließend seien die Täter in Richtung einer nahegelegenen Siedlung geflüchtet. Eine israelische Polizeisprecherin habe mitgeteilt, dass es sich bei der Tat wahrscheinlich um einen weiteren „Preisschild“- Anschlag gehandelt habe. Extremistische Siedler hätten in der Vergangenheit mehrere Moscheen im besetzten Westjordanland angezündet und die Taten als „Preisschild“ für jede von Israel verfügte Beschränkung im Siedlungsbau bezeichnet. Eine Leserin der Wochenzeitung kritisiert, dass die Redaktion gegen Ziffer 13 des Pressekodex (Vorverurteilung) verstoßen habe. Sowohl die Überschrift als auch der Text stellten die Täterschaft der Siedler als Tatsache dar. Angesichts der noch laufenden Ermittlungen sei dies jedoch nicht erwiesen. Die Redaktion hätte korrekterweise von „mutmaßlichen Tätern“ berichten müssen. Der Rechtsvertreter der Zeitung verweist darauf, dass bereits der zweite Absatz im Text den Begriff „mutmaßlich“ enthalte. Er verweist auf zahlreiche Medien, die ähnlich berichtet hätten. Eine namhafte überregionale Zeitung habe wegen der eindeutigen Schmierereien an der Hauswand auf den Begriff „mutmaßlich“ ganz verzichtet. Israelische Behörden hätten Siedler als Täter bezeichnet. Diese wiederum hätten ihre Täterschaft nicht bestritten. Es handele sich um einen weiteren Fall in der andauernden Terrorserie extremistischer Siedler gegen Palästinenser. Der Anwalt hält Ziffer 13 in diesem Fall nicht für angebracht, da es hier nicht um ein Ermittlungs- und Gerichtsverfahren handele. Auch seien konkrete Personen nicht erkennbar.