Entscheidungen finden

Mit Kraftausdrücken gegen Boulevardzeitung

Zeitung hätte privates Foto nicht unautorisiert verwenden dürfen

Eine Boulevardzeitung berichtet online, dass eine „Katastrophen-Beamtin ausgerastet ist“. Die Pressesprecherin Danielle S. habe sich per Twitter über die kritische Flut-Berichterstattung der Zeitung ausgelassen. Die Redaktion führt mehrere Screenshots der Tweets der Beamtin an. Sie wird mit Sätzen zitiert wie diesen: Die Zeitung „kotze einen an“ oder auch – an die Zeitung gerichtet - „Halt die Fresse.“ Neben den Tweets veröffentlicht die Redaktion das vergrößerte Twitter-Profilfoto der Pressesprecherin. Es zeigt die Betroffene mit ihrer Katze. Sechs Personen beschweren sich beim Presserat über die Berichterstattung, unter ihnen die betroffene Beamtin selbst. Die Redaktion habe ihr Profilfoto genutzt und im Text stünden „völlig überzogene Sachen“ über sie. Außerdem hätten Redakteure am Tag vor der Veröffentlichung versucht, sie auf ihrer privaten E-Mail-Adresse zu „erpressen“. Einige Beschwerdeführer sehen durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. In anderen Beschwerden werden eine Kampagne bzw. Hetze gegen eine Privatperson vermutet, die ihr Recht auf Meinungsfreiheit wahrgenommen habe. Die Berichterstattung sei ein „öffentlicher „Pranger“. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt Stellung zu der Beschwerde. Thema das kritisierten Artikels seien die Twitter-Aktivitäten einer Beamtin, die für die Pressestelle des Bundesamtes für Katastrophenschutz (BBK) tätig sei. Der besagte Twitter-Account der Beamtin, der öffentlich zugänglich sei, drehe sich inhaltlich hauptsächlich um Katastrophen- und Hochwasserschutz. Es handele sich folglich um keinen Privat-Account der Beamtin. Er stehe vielmehr in unmittelbarem Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Frau. Die Beamtin teilt mit, Reporter der Zeitung hätten versucht, sie telefonisch zu erreichen, seien aber bei einer Kollegin gelandet. Ein Reporter habe ihr mitteilen lassen, dass es „besser für sie sei“, wenn sie zurückriefe. Nach Auffassung der Rechtsabteilung hat die Beamtin sich bewusst mit ihrer Twitter-Aktion in die Öffentlichkeit begeben. Von einem Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Pressekodex könne somit keine Rede sein.